AGB Kabel-TV

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KABEL-TV


I. Geltungsbereich


Der Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung von Kabelfernsehanlagen. Durch die Auftragserteilung an die Schaffelhofer GmbH bzw. durch den Vertragsabschluss mit uns werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil und erklärt der Auftraggeber bzw. Vertragspartner die Kenntnis des Inhalts dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge.

  1. Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch Unterschrift bestätigt in der Auftragserteilung enthalten sind.
  2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
  3. Dispositive Normen des Zivilrechts


II. Zustandekommen des Vertrages


  1. Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung.
  2. Bestellungen, Anbote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornis sowie sämtliche sonstigen Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht aIs unsere Zustimmung.


III. Leistungsumfang


Wir errichten, betreiben und warten eine Kabelfernsehanlage und leiten dem Teilnehmer die im Programmpaket laut Angebot angeführten Programme zu. Die Anlage ist bis zum Übergabepunkt (Richtkoppler) unser Eigentum. Das jeweilige Programmpaket kann nur als Ganzes bezogen werden. Das jeweilige Programmpaket ist aus dem letztgültigen Tarifblatt ersichtlich. Änderungen dieses Programmpaketes werden durch Aussendung eines neuen Tarifblattes verlautbart und gelten ab dem auf die Aussendung folgenden Monatsersten auch für bestehende Verträge.

Der Anschluss der Kabelfernsehanlage erfolgt entweder als vorbereitender Hausanschluss zur Grundstücksgrenze oder in Form eines Teilnehmeranschlusses bis zur Steckdose. Die Kosten der Hausinstallation werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Wir übernehmen ausschließlich Betrieb und Wartung der Anlage bis zur Steckdose. Der Teilnehmer hat zu diesem Zweck unserem Beauftragten den Zutritt zu gewähren, dies nachdem unsererseits eine Ankündigung über den Zutritt erfolgt ist. Bei Eintritt einer Störung ist der Teilnehmer verpflichtet, uns eine Mitteilung darüber zu machen.

Wir übernehmen die Behebung aller Störungen der Anlage, nachdem uns der Teilnehmer davon verständigt hat. Die Durchführung dieser Arbeiten erfolgt innerhalb der Geschäftsstunden, das ist von Montag bis Donnerstag zwischen 07.30 Uhr und 16.30.00 Uhr und Freitag zwischen 07.30 und 14.00 Uhr. Wir übernehmen jedoch keine Verantwortung für jene Störungen, welche durch Netzausfälle, Überreichweiten und Interferenzen hervorgerufen worden sind. Die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Fernsehanlage werden durch die Betriebskosten abgegolten. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme sowie auch für die Störungsbehebungen einschließlich der dafür erforderlichen Materialkosten, hat uns der Teilnehmer dann gesondert zu bezahlen, wenn die Störung der Anlage durch den Teilnehmer selbst oder Dritte verursacht worden ist, wie zum Beispiel durch Beschädigung der Kabelfernsehanlage-Leitung oder Einrichtung, wenn die Störung nicht in der Anlage selbst liegt wie zum Beispiel bei einem defekten Empfangsgerät, oder durch sonstige, außerhalb unseres Bereiches liegende oder durch uns nicht beeinflussbare Ereignisse hervorgerufen worden ist. Eingriffe aller Art in die Anlage, wie zum Beispiel die Errichtung, Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen, Störungsbehebungen oder Wartungen, dürfen nur von uns oder unseren Beauftragten vorgenommen werden.

Für allfällige Nachteile, die dem Teilnehmer dadurch erwachsen können, dass ein Empfang nicht stattfindet, übernehmen wir keine Haftung. Für Schäden, welche durch die Errichtung, den Betrieb, oder die Wartung entstehen, haften wir nur für eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden der für uns tätigen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind ausgeschlossen. Bei Verträgen über die Herstellung eines Anschlusses, der nicht vom Vertragspartner benützt wird, übernehmen wir keine Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benützer des von uns hergestellten Anschlusses; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieser Verträge Vereinbarungen mit diesbezüglichen Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu schließen.


IV. Erfüllung und Gefahrenübergang


Unsere Lieferverpflichtung ist erfüllt, wenn

  1. aus Gründen, die beim Teilnehmer liegen, der Haus- bzw. Teilnehmeranschluss nicht hergestellt werden kann und somit von diesem die Übergabe verhindert wird oder
  2. unsererseits nachweislich die Herstellung des Anschlusses dem Teilnehmer bekanntgegeben worden ist. Nutzung und Preisgefahr geht ab diesem Zeitpunkt auf den Teilnehmer über.


V. Zahlungen


  1. Das im umseitigen Angebot genannte Entgelt für die Herstellung des Anschlusses bis zur Grundstücksgrenze ist abzugsfrei binnen 14 Tagen zu entrichten, nachdem wir dem Teilnehmer die Herstellung gemeldet haben.
  2. Das für die Herstellung des Hausanschlusses vereinbarte Entgelt ist ebenfalls binnen 14 Tagen abzugsfrei zu bezahlen, nachdem wir die Erfüllung im Sinne des vorigen Punktes dem Teilnehmer gemeldet haben.
  3. Das Entgelt für die von uns zu erbringenden Wartungs- und Reparaturarbeiten ist jährlich in der umseits genannten Höhe im vorhinein zu entrichten.
  4. Die umseits genannten Preise sind auf Grund der bei Geschäftsabschluss gültigen Löhne, Materialpreise und allfälligen Abgaben errechnet. Die Mehrwertsteuer ist bereits enthalten. Bei einer Erweiterung des Programmangebotes, einer Änderung der Lohn- und Materialkosten, des Verbraucherpreisindex I sowie der Vorschreibung einer Urheberrechtsabgeltung sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere auch für das zu Punkt 3 genannte Entgelt.
  5. Dem Teilnehmer steht aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht zu, er verzichtet überdies für diesen Fall auf das Rechtsmittel und die Einrede des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Sollte die Anlage aus Gründen, die nicht beim Teilnehmer liegen, mehr als 14 Tage ausfallen, so wird ab dem 15. Tag bis zur Wiederinbetriebnahme das bezahlte Entgelt für Wartung und Betrieb dem Teilnehmer gutgeschrieben. Sonstige Störungen berechtigen den Teilnehmer nicht zur Zahlungseinstellung oder Zahlungsminderung.
  6. Die Zahlung des Entgeltes hat in bar, mittels Banküberweisung oder Bankeinzug zu erfolgen.
  7. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf ältere fällige Forderungen gutgeschrieben. Unabhängig davon bleibt es uns vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen diese Zahlungen anzurechnen sind. Zahlungswidmungen durch den die Zahlungen Leistenden sind unwirksam und für uns nicht bindend. Innerhalb der selben Forderung werden die eingehenden Beträge vorerst auf allenfalls aufgelaufene Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Zahlungen an unsere Vertreter dürfen nur nach Vorweis einer Inkassovollmacht durch diese erfolgen.


VI. Auflösung des Vertragsverhältnisses


Wir verpflichten uns, die Anlage mindestens 10 Jahre hindurch zu betreiben. Diese Verpflichtung verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn wir nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres den Vertrag durch Kündigung zur Auflösung bringen. Der Teilnehmer kann seinen Anschluss unter Einhaltung einer 2 monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Letzten eines jeden Monats aufkündigen. Im Fall des Ablebens des Teilnehmers können seine Nachfolger im Mietrecht binnen Monatsfrist nach dem Tod des Hauptmieters den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufkündigen.

Für den Fall der Einantwortung des angeschlossenen Objektes sind die Erben des Teilnehmers zur Aufkündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, sofern diese binnen Monatsfrist nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erfolgt. Im Fall des §10 WEG ist der überlebende Ehegatte, dem der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum zuwächst zur Aufkündigung mit sofortiger Wirkung binnen Monatsfrist nach dem Tod des verstorbenen Miteigentümers berechtigt.

Ein Rechtsanspruch gegen uns auf Rückzahlung von Teilen des Entgeltes für Anschluss, Errichtung, Betrieb und Wartung der Anlage besteht in all diesen Fällen nicht. Wir sind berechtigt, den Anschluss- und Wartungsvertrag aus wichtigen Gründen zur Auflösung zu bringen, nachdem wir den Teilnehmer nachweislich zur Vertragserfüllung aufgefordert und eine Nachfrist von 14 Tagen gewährt haben.

Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn

a) der Teilnehmer Störungsbehebungen oder Wartungen durch uns oder unsere Beauftragte nicht zulässt.

b) der Teilnehmer Eingriffe in die Anlage vornimmt, oder durch Dritte vornehmen lässt. 

c) der Teilnehmer die Anlage missbräuchlich verwendet oder wiederholt Störungen verursacht,

d) der Teilnehmer mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist.

Im Fall des Verzuges des Teilnehmers sind wir berechtigt, bei Aufrechterhaltung des Vertrages den Anschluss abzuschalten. Wir sind jedoch verpflichtet, den Anschluss nach Begleichung des rückständigen Entgeltes samt allfälligen Nebengebühren unverzüglich wieder herzustellen.

Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn die Anlage durch Eingriffe Dritter, die wir mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abwenden können, ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden muss. Als solche sind anzusehen: Behördliche Verfügungen, Verfügungen der Haus- und Grundeigentümer, Ausfall von Arbeitskräften, Mangel an Materialien, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche den Betrieb und die Wartung verhindern.

Nicht jedoch ist der Teilnehmer berechtigt, aus diesen Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

Im Fall eines Konkurs-, Ausgleichs- oder Vorverfahrens des Teilnehmers sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus einem der hier genannten Gründe sind wir berechtigt, den Anschluss zu entfernen oder lediglich abzuschalten. Eine Rückzahlung des Entgeltes für Anschluss, Betrieb und Wartung erfolgt in diesen Fällen unsererseits nicht.

Die Herstellung des Anschlusses für die Kabelfernsehanlage sowie der Betrieb derselben in den Objekten der Teilnehmer stellt keine Verarbeitung oder Vereinigung im Sinne der §§ 414 ff ABGB dar.


VII. Sonstige Vertragsbestimmungen


Der Teilnehmer ist verpflichtet, bezüglich jener Objekte, die für die Herstellung des Anschlusses in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser mit der Herstellung des Anschlusses und dem Betrieb und der Wartung einverstanden ist. Ist der Teilnehmer Untermieter, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters nachzuweisen; wir sind jedoch nicht verpflichtet Nachforschungen diesbezüglich vor Herstellung des Anschlusses durchzuführen.

Zahlungs- und Erfüllungsort dieses Vertrages ist Gallneukirchen. Für alle Streitfälle aus diesem Vertrag ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Urfahr als Gerichtsstand vereinbart. Alle Vereinbarungen, die von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und für betriebliche Zwecke verarbeitet werden können. Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch ohne Verbindlichkeit. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen den Teilnehmern nicht zu. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und auch zu berechnen. Ist der Teilnehmer mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche auflaufenden Kosten und Spesen, gleichgültig ob gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur zu verrechnen.

Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, mit Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, gegen die uns zustehenden, bereits beschriebenen Forderungen aufzurechnen.


VIII. Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte


Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen entgegen, so gilt als vereinbart, dass anstelle der Vertragsbedingungen die diesbezüglichen zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes treten, bleiben jedoch alle übrigen Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich wirksam.


IX. Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Führung von Leitungen auf fremden Grund


Unsere Ersatzpflicht dem Grund- oder Hauseigentümer gegenüber beschränkt sich nur auf jene Kultur- und Gebäudeschäden, welche auf die Durchführung der Arbeiten durch uns ursächlich zurückzuführen sind.

Treten Schäden an der Anlage infolge Arbeiten Dritter auf der Liegenschaft oder dem Gebäude des Eigentümers auf, gilt die Haftungsbefreiung des Eigentümers nur wenn er sich zur Durchführung der Arbeiten eines befugten Gewerbsmannes bedient.

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